rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem und für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 vom 17. Mai 2005 als außergewöhnliche Belastung unter anderem Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 5.875 € an. Darin waren Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem des Herstellers N (Matratze, Bettzeug, Fußknöchelbandage, Schlafmaske) von insgesamt 1.445 € enthalten, das die Klägerin im Jahr 2004 erworben hatte. Zusätzlich machte die Klägerin Fahrtkosten für drei Fahrten zu dem Händler geltend (80 Entfernungskilometer). Die Klägerin begehrte mit ihrer Einkommensteuererklärung ferner die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und fügte dazu eine Rechnung der Firma Bau X vom 15. Dezember 2004 für Dienstleistungen im Jahr 2004 in Höhe von insgesamt 3.027,60 € bei. Sie überwies diesen Betrag nicht auf das in der Rechnung angegebene Konto des Herrn X, sondern beglich durch vier Überweisungen von insgesamt 3.144,72 € Forderungen von Gläubigern des Herrn X. Für Unterhaltszahlungen an Herrn X vom 17. Mai bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 4.800 € beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen. Dabei gab sie an, dass Herr X ihr Lebensgefährte und nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz unterhaltberechtigt sei.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. Oktober 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 1.840 € fest. Dabei wurde keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, weil die Rechnung des Herrn X aufgrund einer Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt werden könne. Ferner wurden die Aufwendungen für das Magnetmatratzen-Schlafsystem nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Die Klägerin legte am 07. November 2005 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie mit Herrn X weder verwandt noch verschwägert sei. Seine Dienstleistungen seien auf Rechnung erfolgt und seien als Erlöse in sein Betriebsergebnis als Junghandwerker eingeflossen. Die Handwerkerrechnung sei unbar bezahlt worden, zwar nicht direkt an Herrn X aber an Dritte durch Überweisungen in seinem Namen. Das Magnetmatratzen-Schlafsystem sei von ihrer Heilpraktikerin verordnet worden. Es werde die Berücksichtigung von zwei Belegen über 1.180 € und 208,80 € zuzüglich Fahrtkosten zur Firma beantragt (insgesamt 1.485 €).

Mit Bescheid vom 02. Februar 2006 wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 aus hier nicht streiterheblichen Gründen geändert und die Einkommensteuer auf 1.697 € festgesetzt.

Der Einspruch der Klägerin wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 17. Februar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass für die Magnetmatratze von der Erstbearbeiterin des Einspruchs Kostenanerkennung zugesagt worden sei, wenn die medizinische Notwendigkeit durch eine Heilpraktikerin bestätigt werden würde. Eine solche Bestätigung sei beigebracht worden. Als Gegenwert für die Matratze seien 200 € anzusetzen, so dass statt der strittigen 1.475 € zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.275 € anzuerkennen seien. Sie habe einem Freund im Jahr 2004 Unterkunft und Starthilfe zur Existenzgründung gewährt und dafür 4.800 € als außerordentliche Kosten für die Unterstützung einer bedürftigen Person anerkannt bekommen. Daraus sei keine Lebensgemeinschaft abzuleiten. Die haushaltsnahen Dienstleistungen des Handwerkers seien an seine Gläubiger unbar und einwandfrei belegt gezahlt worden. Eine Bezahlung über das Geschäftskonto des Rechnungsausstellers sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es obliege den Parteien, ob Zahlungen auch beispielsweise in bar erfolgten.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres schriftlichen Vorbringens sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 02. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006 dergestalt zu ändern, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.275 € und eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 € berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass selbst dann, wenn die Bearbeiterin des Einspruchs in einem Telefonat eine Berücksichtigung der Kosten für das Magnetmatratzen-Schlafsystem bei Vorlage einer Bescheinigung der behandelnden Heilpraktikerin zugesagt habe, da...

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