Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnmobilvermietung gewerbliche Tätigkeit oder private Vermögensverwaltung?

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen XI R 44/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) durch die Vermietung eines Wohnmobils in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Der Kl. erzielte in den Streitjahren als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie

Am 14. März 1989 meldete der Kl. bei der Stadt … die „Wohnmobilvermietung” als Gewerbebetrieb an. Seither betreibt der Kl. dieses Geschäft nebenberuflich. Die Einkünfte ermittelt er durch Einnahme-Überschuß-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Sein Gewerbebetrieb besteht darin, daß er ein Wohnmobil an wechselnde Interessenten vermietet. Er erwarb im März 1989 einen Kastenwagen mit Hochdach (Mazda E 2000) für 24.900 DM und ließ dieses Fahrzeug bei einem Fachhändler zum Wohnmobil ausbauen (Gesamtkosten einschl. MWSt 41.953,29 DM. …). Bei diesem Fahrzeug stellte sich heraus, daß es auch im ausgebauten Zustand den höheren Ansprüchen seiner Mieter an Wärmeisolation und Komfort (keine WC-Kabine, nur Porta-Potti) nicht genügte. Deshalb wurde das Fahrzeug am 4. Oktober 1990 mit Verlust für 19.900 DM (km-Stand 22.100) … veräußert und für rund 46.500 DM ein neues Wohnmobil angeschafft. Dieses befindet sich noch heute im Besitz des Kl.. Die Fahrzeuge waren wie folgt vermietet (Kilometerstände):

1989:

02.07.

(4.780 km) – 16.07.

(5.500 km)

22.07.

(5.750 km) – 05.08.

(7.561 km)

06.08.

(7.580 km) – 20.08.

(9.317 km)

15.10.

(9.580 km) – 29.10.

(11.673 km)

gesamt 6.361 km

1990:

07.04.

(11.521 km) – 21.04.

(13.007 km)

27.05.

(13.165 km) – 10.06.

(14.741 km)

26.06.

(14.835 km) – 10.07.

(16.262 km)

14.07.

(16.281 km) – 21.07.

(17.231 km)

26.08.

(17.609 km) – 09.09.

(20.734 km)

gesamt 8.567 km

1991:

01.06.

(874 km) – 15.06.

(3.892 km)

22.06.

(3.987 km) – 20.07.

(9.285 km)

31.07.

(9.413 km) – 04.09.

(11.136 km)

07.09.

(11.153 km) – 21.09.

(12.329 km)

Die Tagesmietpreise betrugen für den Mazda 100 DM und für das Ende 1990 angeschaffte Wohnmobil in der Vor- und Nachsaison 145 DM und im übrigen 180 DM. Wegen der Vermietungen wird auf die in Fotokopie vorliegenden Verträge (Bl. 105 f der Einkommensteuerakten) verwiesen. Die Vermietung geschieht im wesentlichen durch Mundpropaganda. Die Mieter resultierten nicht aus der Verwandtschaft, der Nachbarschaft oder dem … kollegium.

Der Kl. ermittelte folgende Gewinne bzw. Verluste:

1989

1990

1991

1992

1993

DM

DM

DM

DM

DM

Einnahmen

Erlöse

4.912

5.526

13.667

13.246

13.565

Eigenverbrauch

2.451

658

1.871

Verkauf Wohnmobil

16.667

Umsatzsteuer/

1.913

bzw. Erstattung

1.002

3.195

3.562

1.854

2.280

Gesamt

8.365

26.046

19.142

15.100

17.716

Betriebsausgaben

13.228

39.921

16.647

14.838

16.360

darin enthalten

Kfz-Kosten

711

1.485

6.044

3.594

3.984

Abschreibungen

Wohnmobil

7.360

7.846

9.305

9.305

9.305

Abgang Wohnmobil

23.921

Gewinn/Verlust

./. 4.863

./. 13.875

+ 2.495

+ 262

+ 1.356

Für 1994 wurde ein vorläufiger Gewinn von 1.794 DM ermittelt (Erlöse bis November 1994 einschließlich Umsatzsteuer 18.180 DM).

Bei den Abschreibungen für das Wohnmobil wurde von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausgegangen.

(siehe im einzelnen Einnahme-Überschuß-Rechnungen für die Jahre 1989 und folgende, …, 1989 und 1990 berichtigte Gewinnermittlungen durch Erfassung des Eigenverbrauchs, zunächst ermittelte Verluste 1989 7.628 DM und 1990 14.621 DM)

Es wird ferner auf die vom Kl. vorgelegten Übersichten betreffend Rentabilitätsüberlegungen Wohnmobil Mazda bzw. Wohnmobil Heku … sowie eine Rentabilitätsberechnung für die Jahre 1989 bis 1996 … verwiesen.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer (ESt) für die Streitjahre im wesentlichen nach den erklärten Besteuerungsmerkmalen fest. Die ESt-Bescheide 1989 und 1990 ergingen gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezüglich des erklärten Verlustes aus der Wohnmobilvermietung vorläufig (1989) bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO (1990). Im Rahmen einer Überprüfung der Steuerfestsetzungen wurde nach Rücksprache mit dem Kl. bei der Berechnung der Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung ein privater Nutzungsanteil von 40 % zugrunde gelegt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend ermittelt (siehe dazu getrennt ergangene berichtigte ESt-Bescheide 1989 und 1990 vom 25. März 1993 – Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO – 1989 – bzw. § 164 Abs. 2 AO).

Dagegen erhob der Kl. Einspruch und wandte sich gegen den vom FA zugrunde gelegten privaten Nutzungsanteil für das Wohnmobil (1989: 6.893 km gesamt, davon privat 543 km = 7,87 %; 1990: 9.213 km gesamt, davon 649 km privat = 7,04 %).

Im Rahmen der Gesamtüberprüfung der Einkünfte des Kl. wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung hinsichtlich der Be...

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