Voraussetzung für den Abzug des Sockelbetrags ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerbli- chen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.[1] Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften i. S. d. § 13 Abs. 7 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeübt wird.

Sofern dies gegeben ist, ist dies in der Zeile 19 anzukreuzen.

Für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020 wird das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug des Sockelbetrags durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Finanzamt festgestellt. Ein Schenkungsteuerbescheid kann bereits erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist. Ihre Angaben dienen bis zum Ergehen des Feststellungsbescheids als Schätzungsgrundlage. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Schenkungsteuerveranlagung soweit erforderlich von Amts wegen geändert. Einwendungen gegen die Feststellung sind im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vorzutragen

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