Für vermietete Grundstücke sieht das Gesetz einen Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % vor. Vorteilhaft ist hier auch, dass keine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht.[1]

Die lebzeitige Übertragung eines vermieteten Grundstücks macht auch aus einem anderen Grund Sinn. In diesem Fall erhält der Erwerber die Mieteinkünfte. Verstirbt der bisherige Immobilienbesitzer erhöht sich sein Nachlass somit nicht mehr um die Mieteinkünfte.

[1] R E 13d ErbStR 2019.

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