Besonders interessant ist die Schenkung eines Familienheims. Dies ist aber nur bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern möglich. Hierdurch kann unter den entsprechenden Voraussetzungen Vermögen in Form eines Familienheims in unbegrenzter Höhe und auch mehrfach hintereinander übertragen werden. Jedoch ist die Befreiung auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Wann die Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienheim bei den einzelnen Gestaltungen steuerfrei ist, kann den R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019 entnommen werden.

 
Hinweis

Veräußerung

Vorteilhaft ist hier auch, dass eine spätere Veräußerung nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung führt. Das Gleiche gilt für eine Nutzungsänderung, z. B. dass das Familienheim später vermietet wird.[1]

Die Befreiungsvorschrift zu Lebzeiten greift nicht für den Erwerb durch Kinder. Diese können ein Familienheim nur von Todeswegen steuerfrei erben (s. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Für weitere Ausführungen zum Familienheim s. auch: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

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