In den Zeilen 31 bis 88 sind alle zugewendeten Vermögensgegenstände einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Dabei beziehen sich die Angaben auf den Zeitpunkt der Zuwendung.

2.7.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 32 bis 35)

In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet).

Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Schenkungsteuer erforderlich sind.

Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Betriebsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil. Unter der Betriebswohnung ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zu verstehen, die den Arbeitnehmern (und dessen Familienangehörigen) eines Betriebs zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden.

Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann gleichwohl ein Schenkungsteuerbescheid ergehen. In diesem Fall ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Schenkungsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kommen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlags) und 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Hierzu ist die Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen der §§ 13a, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung einzureichen. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.

2.7.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Drittstaaten (Zeilen 34 und 35)

Enthält der Erwerb land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das in Drittstaaten belegen ist, ist dies in den Zeilen 34 und 35 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

2.7.3 Grundvermögen im Inland oder in EU-(EWR-Staaten (Zeilen 36 und 37)

In den Zeilen 36 und 37 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Grundstücke ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Für die vorgenannten Grundstücke sind Grundstückswerte zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern sie für die Schenkungsteuer erforderlich sind. Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann gleichwohl ein Schenkungsteuerbescheid ergehen. In diesem Fall ist der Wert des Grundstücks zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Schenkungsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

2.7.4 In Drittstaaten belegenes Grundvermögen (Zeilen 38 und 39)

Sind in Drittstaaten belegene Grundstücke geschenkt worden, ist dies in den Zeilen 38 und 39 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch nachzuweisen.

Ausländisches Grundvermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

2.7.5 Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 40 und 41)

In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Das der Ausübung eines freien Berufs (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Architekt) gewidmete Vermögen gilt als Vermögen i. S. d. Bewertungsgesetzes.

Zum Betriebsvermögen gehören auch die Anteile an offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KG, KG) oder ähnlichen Gesellschaften.

Des Weiteren gehören zum Betriebsvermögen auch Beteiligungen an Gemeinschaften von Angehörigen freier Berufe (z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten).

2.7.6 In Drittstaaten belegenes Betriebsvermögen (Zeilen 42 und 43)

Schenkungen von in Drittstaaten belegenem Betriebsvermögen oder entsprechenden Anteilen an Personengesellschaften sind in den Zeilen 42 und 43 anzugeben. Einzutragen sind die Firma und der gemeine Wert (im Besteuerungszeitpunkt). Der Wert ist auch nachzuweisen.

2.7.7 Anteile an Personengesellschaften (Zeilen 44 bis 48)

Ist Gegenstand einer Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des K...

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