Für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 29.12.2020 entsteht, gilt Folgendes.

Gehen beim schenkweisen Übergang eines Grundstücks auch Schulden und Lasten über, die  in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehen, dann sind diese in Höhe von 10 % nicht abzugsfähig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abzug von Schulden

Der Steuerpflichtige S hat sich in 2018 ein bebautes Grundstück gekauft für einen Kaufpreis in Höhe von 850.000 EUR (Steuerwert 780.000 EUR). Den Kauf hat er mit Hilfe eines Darlehens finanziert. Das Grundstück wird an fremde Personen vermietet. Im Juli 2020 schenkt S das Grundstück seiner Enkelin EN. Im Schenkungsvertrag wird vereinbart, dass sie das Darlehen mit übernehmen muss. Dieses valutiert in Höhe von 90.000 EUR. Erwerbskosten sind in Höhe von 1.000 EUR entstanden

Lösung

EN hat die Zuwendung des Grundstücks nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Das Grundstück geht mit 90 % in die Besteuerung ein, d. h. in Höhe von 702.000 EUR (90 % von 780.000 EUR). Aber auch das Darlehen wird nur zu 90 % berücksichtigt, d. h. zu 81.000 EUR (90 % von 90.000 EUR). Für die Erwerbskosten ist keine Kürzung vorzunehmen (H E 10.7 ErbStH 2019), das bedeutet, dass sie in voller Höhe abgezogen werden können.

Die Bereicherung beträgt 620.000 EUR (702.000 EUR ./. 81.000 EUR ./. 1.000 EUR). Hiervon ist dann der persönliche Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR abzuziehen. Damit ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 420.000 EUR und eine Schenkungsteuer von 63.000 EUR (15 % von 420.000 EUR).

Sind hingegen Schulden vorhanden, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Grundstück stehen, sind diese uneingeschränkt abzugsfähig.

[1] Vgl. auch R E 13d Abs. 10 ErbStR 2019 und H 13d ErbStH 2019.

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