1.1 Grundlagen
Zuwendungen unter Lebenden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder ein eingetragener Lebenspartner dem anderen Lebenspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit. Durch die am 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform 2016 haben sich keine inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Familienheims ergeben.
Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Der BFH[1] hat die Steuerbefreiung auf diejenigen Familienheime beschränkt, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Daher sind Zweit- und Ferienwohnungen nicht begünstigt. Stellt die Wohnung für einen Berufspendler nur eine Zweitwohnung dar, wird die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.[2]
Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (beispielsweise durch Nutzung eines Arbeitszimmers).[3]
Keine Behaltensfrist
Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, ist dies hier obsolet. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim. Dies sollte als Gestaltungsmaßnahme genutzt werden.[4]
1.2 Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Familienheim
Folgende Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Familienheim sind steuerfrei[1]:
- Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bereits gehörenden Grundstück,
- Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstückszuwendung)
- Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,
- Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners
- Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde
- Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer oder Miteigentümer ist.
Schenkung an den Lebenspartner
Der eingetragene Lebenspartner hält in seinem Eigentum mehrere Grundstücke. Er beschließt, das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück auf seinen Lebenspartner zu übertragen. Die Zuwendung erfolgt im August2020.
Lösung
Die Zuwendung des Grundstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.
Schenkung an den Ehegatten
Ehegatte E lebt mit seinem mittellosen Ehepartner in einem selbstgenutzten Grundstück. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. E schenkt Juli 2020 das Grundstück seinem Ehepartner.
Lösung
Auch diese schenkweise Übertragung des Familienheims ist schenkungsteuerfrei. Der Güterstand, in dem die Ehegatten leben, spielt hier ebenfalls keine Rolle.[2]
Wert des Familienheims ohne Bedeutung
Auch der Wert des übertragenen Familienheims ist ohne Auswirkung, d. h. es gibt keine wertmäßige Begrenzung für das Familienheim.
Veräußert der Beschenkte in einem späteren Zeitpunkt das Familienheim so ist dies – unter Beachtung des § 42 AO – unschädlich.[3]
1.3 Übernommene Schulden
Nicht abzugsfähig sind übernommene Verbindlichkeiten, Gegenleistungen, Leistungsauflagen, Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die mit dem begünstigten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Zusammenhang einer übernommenen Verbindlichkeit mit einem Vermögensgegenstand ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und dass die Verbindlichkeit den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.
Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen. Bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Vermögensgegenständen gegeben.
Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher ...
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