Rz. 1a

Die Vorschrift enthält die Verordnungsermächtigung des bis 30.6.2001 geltenden § 35 Abs. 4 SchwbG zur Regelung über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen.

Da eine Rechtsverordnung unter der Geltung des SchwbG nicht erlassen worden ist, ist bislang stets ergänzend die Geschäftsordnung, die der Beirat sich erstmals am 2.12.1975 selbst gegeben hat und die zwischenzeitlich aktualisiert worden ist, heranzuziehen gewesen (Spiolek, GK-Schwerbehindertengesetz 2000, § 36 Rz. 9; Cramer, Schwerbehindertengesetz 1998, § 36 Rz. 9). Diese bis auf Weiteres fortgeltende Geschäftsordnung hat folgenden Wortlaut:

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