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Näheres zu Leistungen zur Förderung der Verständigung ist in § 82 geregelt. Danach werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen nach § 82 Satz 2 insbesondere Hilfen durch Gebärdendolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen.

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