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Aus Anlass der Zahlung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV) sind ggf. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten (vgl. Komm, zu § 64 Abs. 1 Nr. 2).

Das für die Bemessung der Beiträge anzusetzende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Maßgebend ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges, für den der Beitrag bestimmt ist (BSG, Urteile v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 5/97 und 6/97).

Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge ist bei allen 4 Versicherungszweigen 80 % des Regelentgeltes (§ 235 Abs. 2 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III, § 57 Abs. 1 und 4 SGB XI; vgl. auch Komm. zu § 64). Eine Anpassung der Entgeltersatzleistung gemäß § 70 löst deshalb ab dem Zeitpunkt der Anpassung eine Neuberechnung der von der Entgeltersatzleistung zu zahlenden Beiträge aus. Der Ausgangswert für die Beiträge beträgt dann 80 % des angepassten Regelentgeltes. Der angepasste Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge darf allerdings 80 % der im Jahr der Anpassung geltenden sozialversicherungsträgerspezifischen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Anpassung am 1.11.2020; aufgrund der Zahlung der Entgeltersatzleistung sind Beiträge zur Kranken-, (allgemeinen) Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

 
Bisheriges Regelentgelt: 100,00 EUR
Bisherige Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des Regelentgeltes) 80,00 EUR
Der am 1.11.2020 geltende Anpassungsfaktor beträgt: 1.0304 (= Anpassung um 3,04 %)  
Regelentgelt nach Anpassung (100,00 EUR + 3,04 % =): 103,04 EUR
Neue Beitragsbemessungsgrundlage ab 1.11.2020 (= 80 % des angepassten Regelentgelts): 82,43 EUR

Wegen der Zahlung der angepassten Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld oder Übergangsgeld) sind die zu entrichtenden Beiträge ausgehend von einem Ausgangswert von 82,43 EUR zu berechnen.

Ergänzender Hinweis: Der neue Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge (82,43 EUR) übersteigt nicht 80 % der im Jahr 2020 geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung (156,25 EUR) und auch nicht die der Renten- und Arbeitslosenversicherung (230,00 EUR – West – und 215,00 EUR – Ost -).

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