Rz. 2

Bis zum 1.7.2001 war das Rehabilitations- und Teilhaberecht sehr zerklüftet und hinsichtlich des Leistungsspektrums von Rehabilitationsträger zu Rehabilitationsträger unterschiedlich. Besonderen Wert legte der Gesetzgeber mit Einführung des SGB IX darauf, die Leistungen zur Teilhabe bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern zu vereinheitlichen und im SGB IX übersichtlich und nach Möglichkeit einheitlich zu regeln. Das SGB IX sollte wie die Regelungen des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches des SGB trägerübergreifend wirksam werden (vgl. BT-Drs. 15/4575 S. 21, BT-Drs. 14/5074 S. 94).

Wegen der rehabilitationsträgerspezifischen Ziele und Besonderheiten bei den Teilhabeleistungen musste eine Regelung geschaffen werden, die bestimmt, welches Buch des SGB vorrangig ist, wenn einzelne Bücher vom SGB IX Abweichendes regeln. Hier stellt § 7 unmissverständlich klar, dass bei abweichenden Leistungsregelungen die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften vorrangig zu berücksichtigen sind. Das gilt nach dessen Satz 2 vor allem auch für die Frage der trägerspezifischen Leistungsvoraussetzungen. So ist z. B. der Rentenversicherungsträger nach wie vor nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst werden kann und in der Person des Leistungsberechtigten die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 9 ff. SGB VI) erfüllt sind.

Allerdings gelten aufgrund Abs. 2 die Regelungen des SGB IX

  • zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen (§§ 9 bis 11),
  • zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§§ 12 und 13) und
  • zur Koordinierung der Leistungen (§§ 14 bis 24)

(Verfahrensvorschriften) unmittelbar und uneingeschränkt.

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