2.1.4.1 Überblick
Rz. 11
Bei Arbeitnehmern dürfen 80 % des Regelentgelts das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen (Abs. 1 Satz 1; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 26/11 R). Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass Arbeitnehmer durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht besser gestellt werden sollen, als wenn sie arbeiten würden; oft übersteigen nämlich die gesetzlichen Abzüge 20 % des Bruttoarbeitsentgelts.
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus Arbeitseinkommen (= selbständige Tätigkeit) findet ein Vergleich mit dem Nettoeinkommen nicht statt.
2.1.4.2 Definition des Begriffs "Nettoarbeitsentgelt"
Rz. 12
Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Regelentgeltes maßgeblichen Bemessungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten die
- Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
- bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung einbehaltene Lohn- und ggf. Kirchensteuer unter Beachtung der jeweils im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Steuerfreibeträge. Hierzu folgende Anmerkungen:
- Wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere oder höhere Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Übergangsberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus. Gleiches gilt für die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs/der Einkommensteuererklärung nachträglich erstattete Lohn- oder Einkommen- oder Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
- Einem in Deutschland beschäftigten Grenzgänger, der in einem Staat wohnt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt i. d. R. ohne Abzug von Steuern aus; die Besteuerung erfolgt gewöhnlich im Wohnortsstaat. Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, ist bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber
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- der Solidaritätszuschlag
Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch
- die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
- die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV),
- die vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes sowie
- Arbeits- und Arbeitnehmerkammerbeiträge (Bremen und Saarland). Anmerkung: In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes (SLArbKG) und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen (ArbNKG) grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Abs. 1 ArbNKG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Abs. 3 ArbNKG).
Als gesetzliche Abzüge...
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