Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführt worden. Die mit Inkrafttreten der Vorschrift in DM festgelegten Beträge (50, 580 und 630) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 auf Euro-Beträge umgestellt (Art. 68 Abs. 7 SGB IX) und durch Art. 48 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) rückwirkend zum 1.1.2002 geändert.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde das Arbeitsförderungsgeld in Satz 2 mit Wirkung zum 30.12.2016 auf 52,00 EUR monatlich erhöht, der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, auf 351,00 EUR erhöht, in Satz 3 infolgedessen auch der Betrag, von dem an Arbeitsförderungsgeld in verminderter Höhe gezahlt wird, auf 325,00 EUR erhöht.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 Bundesteilhabegesetzes wird § 43 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 59. In dieser Vorschrift ist ein Abs. 2 angefügt. Außerdem ist in dem neuen Abs. 1 der in § 43 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung enthaltene Satz 4 aufgehoben worden.

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