2.2.1 Aufgabe des Berufsbildungsbereichs

 

Rz. 11

Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen ist es, den behinderten Menschen, die zu ihrer Teilhabe am Arbeitsleben wegen ihrer Behinderung auf diese Einrichtungen angewiesen sind, eine angemessene berufliche Bildung anzubieten. Aufgabe der Werkstätten ist es des Weiteren, den behinderten Menschen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, und ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

 

Rz. 12

Leistungen im Berufsbildungsbereich werden nur erbracht, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Das "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" ist gesetzlich nicht definiert, vielmehr reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus. Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt mitwirken kann, d. h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich und andere zu gefährden: BSG, Urteil v. 7.12.1983, 7 RAr 73/82; Urteil v. 29.6.1995, 11 RAr 57/94, Leitsatz u. a.: "Maßstab für die Werkstattfähigkeit ... sind die Verhältnisse (z. B. Personalschlüssel) in der Werkstätte, in die der Schwerbehinderte aufgenommen werden soll".

 

Rz. 13

Dem beruflichen Bildungsauftrag der Werkstätten ist mit dem SGB IX auch sprachlich besser Rechnung getragen worden, indem der bis dahin bezeichnete "Arbeitstrainingsbereich" in "Berufsbildungsbereich" umbezeichnet wurde. Es handelte sich nicht nur um eine sprachliche Änderung. Damit sollte vielmehr hervorgehoben werden, dass es in den Werkstätten nicht um das bloße "Trainieren" von praktischen Fähigkeiten gehe, sondern um eine den behinderten Menschen angemessene berufliche Bildung.

Was unter "angemessener beruflicher Bildung" zu verstehen ist, ist gesetzlich oder verordnungsrechtlich nicht geregelt. Berufliche Bildung in Werkstätten für behinderte Menschen ist keine regelhafte berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Vielmehr handelt es sich um berufsvorbereitende Maßnahmen, die i. d. R. auf eine Arbeitsleistung im Arbeitsbereich der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen vorbereiten. Deshalb hat der Gesetzgeber eine 3- oder 4-jährige Ausbildungszeit, wie sie inzwischen für anerkannte Ausbildungsberufe die Regel ist, weder für richtig noch für erforderlich gehalten.

 

Rz. 14

Zur Durchführung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich hatten die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen und die Bundesagentur für Arbeit (als die für die Förderung der Maßnahmen in diesen Bereichen überwiegend zuständigen Rehabilitationsträger) im Jahre 1996 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die Vereinbarung über Rahmenprogramme für das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich in Werkstätten für Behinderte. Die Vereinbarung ist in dem Runderlass Nr. 42/96 der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden. Das Rahmenprogramm ist 2002 überarbeitet und sowohl sprachlich als auch inhaltlich an die Vorgaben des SGB IX angepasst worden. Die Neufassung ist im Rundbrief 10/2002 der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

Die Rahmenvereinbarung ist 2010 durch das "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" (Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung HEGA) 06/2010 der Bundesagentur für Arbeit ergänzt worden. Das Fachkonzept ist mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen abgestimmt worden.

2.2.2 Dauer der Leistungen im Berufsbildungsbereich

 

Rz. 15

Die Leistungen werden für 2 Jahre erbracht (Abs. 3 Satz 1). Vor dem Inkrafttreten des SGB IX war in den Leistungsvorschriften der Rehabilitationsträger bestimmt, dass die Leistungen "bis zu" 2 Jahre erbracht werden. Satz 2 legt fest, dass die Leistungen "in der Regel" zunächst für ein Jahr bewilligt werden. Satz 3 bestimmt im Übrigen, dass die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden, wenn aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums von einem Jahr ("nach Satz 2") abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. Die fachliche Stellungnahme gibt der in der Werkstatt eingerichtete Fachausschuss aus Vertreten der Werkstatt, des im Zeitpunkt der Maßnahme zuständigen Rehabilitationsträgers sowie des für die Leistungen im Arbeitsbereich anschließend zuständigen Rehabilitationsträgers ab (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 Werkstättenverordnung). In der Praxis – so der Bundesagentur für Arbeit – werden die Leistungen aber von vornherein für 2 Jahre bewilligt. Die Bundesagentur weist in ihrer hierzu veröffentlichten Weisung "HEGA 10/2006 – 02 – Teilhabe am Arbeitsleben – Förderung der Teilnahme an Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Mensc...

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