Rz. 2

Die Vorschrift entwickelt die Regelungen des § 5 Abs. 4 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) a. F. fort, um bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen. Satz 2 dient der frühzeitigen Klärung und zügigen Ausführung der notwendigen Leistungen. Die Rehabilitationsträger haben im Interesse einer raschen und dauerhaften Eingliederung der behinderten Menschen eng zusammenzuarbeiten.

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