Rz. 31

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich bei Erhalt des Hilfsmittels von dem volljährigen Versicherten eine Zuzahlung zu leisten (vgl. § 33 Abs. 8 SGB V). Wegen § 7 Abs. 1 bleibt diese Zuzahlungsverpflichtung auch erhalten, wenn der Leistungsanspruch nicht über § 47, sondern über § 33 SGB V abgewickelt wird.

Die Zuzahlung des Versicherten beträgt bei einer Versorgung im Rahmen des § 33 SGB V je Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Die Zuzahlungsverpflichtung besteht bis zur Erreichung der Belastungsgrenze i. S. d. § 62 SGB V.

 

Rz. 32

Eine Besonderheit gilt für Hilfsmittel, die auch von gesunden Menschen im täglichen Leben gebraucht werden. Gemeint sind hier z. B. die Einsparungen für Straßenschuhe, wenn der Rehabilitationsträger die Kosten für orthopädische Schuhe trägt. Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, aber kein von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossener allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist, ist dem Rehabilitanden ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen (BSG, Urteil v. 28.9.1976, 3 RK 9/76).

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für Hilfsmittel, die einen Gebrauchsgegenstand beinhalten oder ersetzen, zuletzt am 1.8.2001 Empfehlungen für Eigenbeteiligungen vorgenommen, damit ein einheitliches Vorgehen bei den verschiedenen Kostenträgern gewährleistet ist. Die Zuzahlungs- bzw. Eigenanteilsbeträge der vorgenannten Empfehlungen wurden in einer Verlautbarung zusammengeführt und sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen (zugleich handelnd auch als Spitzenverbände der Pflegekassen) v. 18.12.2007 i. d. F. v. 20.5.2011 als Anhang beigefügt. Der Eigenanteil beträgt z. B.

  • bei orthopädischen Schuhen:

    • Straßenschuhe (Maßschuhe) pro Paar 76,00 EUR für Erwachsene und 45,00 EUR für Kinder,
    • Konfektionsschuhe zur Stabilität bei Sprunggelenksschädigung, Archillessehnenschädigung und Lähmungszuständen pro Paar 76,00 EUR für Erwachsene und 45,00 EUR für Kinder,
    • Schuhe für Beinorthese pro Paar 76,00 EUR für Erwachsene und 45,00 EUR für Kinder,
    • Hausschuhe pro Paar 40,00 EUR für Erwachsene und 20,00 EUR für Kinder,
    • Sportschuhe pro Paar 30,00 EUR für Erwachsene und 20,00 EUR für Kinder,
    • Badeschuhe pro Paar 14,00 EUR für Erwachsene und 14,00 EUR für Kinder,
    • Konfektionierte Schutzschuhe für Diabetiker: Straßenschuhe pro Paar 76,00 EUR bzw. Hausschuhe pro Paar 40,00 EUR,
    • Korrektursicherungsschuhe für Kinder 45,00 EUR,
  • für einen Reha-Karren/Buggy 100,00 EUR (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres),

    • für einen behindertengerechten Kinder-Autositz 100,00 EUR (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres),
    • für einen Blitz-/Vibrationswecker 15,00 EUR,
    • für behindertengerechtes Zwei-/Dreirad 255,00 EUR,
    • für ein Therapiedreirad (für Erwachsene) 255,00 EUR,
    • für einen Funk-Baby-Sender 25,00 EUR,
    • für eine Personenstandswaage 30,00 EUR,
    • für einen Spreizkinderwagen 200,00 EUR (nur bei Eigentumsübergang auf den Versicherten).

Daneben wird für folgende Hilfsmittel ein Zuschuss gezahlt:

  • für eine Badehose oder einen Badeanzug für Inkontinente 175,00 EUR pro Stück,
  • für einen Badeanzug für Brustprothesenträgerinnen 50,00 EUR pro Stück,
  • für einen Schlupfsack (z. B. bei Rollstuhlfahrern) max. 125,00 EUR sowie
  • zur Prothesenfixierung (für Brustprothesenträgerinnen) 40,00 EUR.

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