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Mehrfachausstattungen mit typen- bzw. funktionsgleichen Hilfsmitteln sind entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich möglich, wenn dies aus hygienischen, medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Betroffenen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Eine Mehrfachausstattung muss immer besonders begründet werden. Sie kann z. B. notwendig werden, wenn aufgrund von wechselnden Orten an allen Orten eine Versorgung mit dem Hilfsmittel notwendig wird (z. B. Sauerstoffgeräte, die wegen ihres hohen Gewichts im praktischen Alltag nicht transportabel sind).

Eine Doppelversorgung wegen beruflicher Erfordernisse scheidet bei § 47 aus – und zwar auch dann, wenn das Hilfsmittel im Alltag benutzt werden kann. Hier sind die Kosten für das zweite gleiche Hilfsmittel im Rahmen des § 49 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger oder von der Agentur für Arbeit zu übernehmen.

Eine provisorische Doppelversorgung i. S. d. § 47 wegen zu erwartender Reparaturarbeiten am Hilfsmittel scheidet aus, wenn die Gebrauchsfähigkeit des bisher verwendeten Hilfsmittels durch Änderung oder Instandsetzung erhalten bleiben kann und die Zeit der Reparatur des Hilfsmittels ohne Ersatz-Hilfsmittel überbrückt werden kann.

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