Rz. 24

Zur Erreichung einer gleichbleibend hohen Qualität aller Rehabilitationsdienste und -einrichtungen überträgt Abs. 4 die in den Verträgen zu vereinbarenden Regelungsbereiche des Abs. 1

Nr. 1 – Qualitätsanforderungen,

Nr. 3 – Rechte und Pflichten der Rehabilitanden,

Nr. 4 – angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Rehabilitanden,

Nr. 5 – Datenschutz und

Nr. 6 – Beschäftigung eines angemessenen Anteils an Menschen mit Schwerbehinderung

auch auf das Verhältnis zu den rehabilitationsträgereigenen Diensten und Einrichtungen.

 

Rz. 25

Eigeneinrichtungen von Rehabilitationsträgern müssen geeignet, wirksam und wirtschaftlich sein, sonst müssen sie geschlossen werden (Bay. LSG, Urteil v. 22.7.2010, L 14 R 382/09). Die Rehabilitationsträger haben deshalb auch bei den sog. Eigeneinrichtungen für eine wirtschaftliche Verwaltung (beinhaltetet auch einen hohe Auslastung des Betriebs) und für eine ausreichende Qualität zu sorgen, wobei das Wort "ausreichend" nicht i. S. einer Schulnote, sondern als "geeignet" zu verstehen ist.

Bei der Feststellung einer unzureichenden Qualität einer seiner Rehabilitationseinrichtungen oder -dienste muss der Rehabilitationsträger selbst unverzüglich Maßnahmen ergreifen, damit der trägereigene Leistungserbringer das Anforderungsprofil erfüllt.

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