2.1 Grundlagen

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber definiert in § 4 Ziele, die mit den Rehabilitationsleistungen erreicht werden sollen. Werden diese Teilhabeleistungen in Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung gestellt, müssen dies Leistungen so dargeboten werden, dass diese – auch unter Kostengesichtspunkten und unter Berücksichtigung trägerübergreifender Aspekte – höchst effektiv und effizient sind. Zweck ist nämlich eine zügige und dauerhafte Überwindung der Teilhabebarrieren.

Gemäß Ziff. 2.1.2 der BAR-Veröffentlichung "Perspektiven für die Optimierung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung trägerübergreifender Aspekte – Zusammenfassender Ergebnisbericht des BAR-Projektes Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit" (Fundstelle, vgl. Rz. 41) werden die Begriffe "Effektivität" und "Effizienz" wie folgt definiert:

Effektivität beschreibt das Verhältnis des erreichten Status zum definierten Ziel. Effektivität ist damit ein Maß der Zielerreichung und zugleich immer ein relativer Wert, der von den vorzugebenden Zielen abhängt. Die besondere Herausforderung bei der Bestimmung von Effektivität ist daher die Festlegung von Zielen und von Kriterien, die die Zielerreichung messbar machen.

Effizienz beschreibt das Verhältnis des Nutzens einer Maßnahme im Hinblick auf ein definiertes Ziel zum dafür betriebenen Aufwand. Ebenso wie bei der Effektivität besteht die Hauptherausforderung bei der Untersuchung von konkreten Maßnahmen/Prozessen darin, die jeweiligen Ziele und den notwendigen Aufwand zu erfassen.

Weitere Definitionen im Zusammenhang mit den Qualitätsaspekten ergeben sich aus dem "Glossar der BAR für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX" (Stand: 30.4.2015, Fundstelle: Rz. 41).

 

Rz. 5

Allgemein kann man davon ausgehen, dass eine Rehabilitationseinrichtung die Qualitätsvoraussetzungen erfüllt, wenn diese in wirtschaftlicher Weise und zügig die ihr zugedachten Aufgaben erledigt und somit den Anforderungen nachkommen kann. Zur Messung dieser Qualität prüfen die Rehabilitationsträger insbesondere

  • die Struktur (räumlich, sachlich, personell),
  • den Prozess (Art und Weise der Ausführungen) und
  • das Ergebnis (Erfolg der eingesetzten Therapien/Maßnahmen)

der Einrichtung.

 

Rz. 6

(unbesetzt)

2.2 Gemeinsame Empfehlungen der Rehabilitationsträger (Abs. 1)

 

Rz. 7

§ 37 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger, gemeinsame Empfehlungen

  • zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Teilhabeleistungen und
  • zur Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen

als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungsträger zu vereinbaren. Dadurch werden konkrete Anforderungen, Ziele und Inhalte des internen Qualitätsmanagements und der externen Qualitätssicherung festgelegt, die in einer effektiven, effizienten und qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten münden.

Als eines der vielen Qualitätsmerkmale hebt der Gesetzgeber ausdrücklich die barrierefreie Leistungserbringung einer Einrichtung heraus. Barrierefrei sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 4 BGG) bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Gemeint ist hier z. B. auch bei entsprechendem Bedarf die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern und weiteren Kommunikationshilfen (vgl. auch "Glossar der BAR für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX"; Stand: 30.4.2015, Fundstelle: Rz. 41).

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber verpflichtet nur die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zur Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen. Da diese Rehabilitationsträger leistungsrechtlich im Wesentlichen nur die medizinischen Rehabilitationsleistungen und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abdecken, sind Gegenstand der Gemeinsamen Empfehlungen schwerpunktmäßig nur diese Leistungen, obwohl in den Gemeinsamen Empfehlungen immer allgemein von Teilhabeleistungen gesprochen wird und allgemein auch auf die Teilhabeleistungen nach §§ 55 a. F. (nunmehr §§ 75 ff.) verwiesen wird. Zwar wird den Sozial- und Jugendhilfeträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7) ein freiwilliges Beitrittsrecht zugestanden (vgl. Abs. 1 Satz 3), aber dieses ist nicht verpflichtend.

 

Rz. 9

Die bei Einführung des § 20 a. F. existierenden Qualitätsprogramme waren nicht auf die Belange der medizinischen Rehabilitation zugeschnitten. Deshalb wurden von der Gesetzgebung Forderungen erhoben, ein Qualitätsmanagement zu entwickeln, das

  • branchenspezifisch "reha-orientiert" die Grundsätze der vorhandenen Modelle des internen Qualitätsmanagements berücksichtigt und
  • mit den vorhandenen Führungsstrukturen in den Reha-Einrichtungen vereinbar ist sowie
  • mit den Anforderungen d...

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