Rz. 1

§ 37 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft.

Die Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2017 Regelungen über die Dauer von Maßnahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr die bis zum 31.12.2017 in § 20 normierte Qualitätssicherung geregelt.

Dabei wurden die Regelungen zur Qualitätssicherung in § 20 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wie folgt mit redaktioneller Anpassung übernommen: Die Abs. 1 und 2 entsprechen den Abs. 1 und 2 des bisherigen § 20; der bisherige Abs. 2a wurde Abs. 3. Der bisherige Abs. 3 wurde in § 26 Abs. 6 verschoben; der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 6.

Neu eingeführt wurde die Regelung in Abs. 4, die den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit gibt, höhere Qualitätsansprüche festzulegen.

Neu eingeführt wurde auch die Regelung in Abs. 5, wonach die Nachweise nach Abs. 3 Satz 1 den Vertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die bis zum 31.12.2017 in § 21 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Regelung wurde als Satz 3 Abs. 3 angefügt.

§ 20 a. F. hatte bis zum 31.12.2017 folgende Änderungen erfahren: Mit Wirkung zum 1.4.2007 wurden durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a eingefügt. Das bis zum 30.6.2001 geltende RehaAnglG enthielt keine Regelungen zur Sicherung der Qualität.

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