Rz. 3

Bereits nach § 86 SGB X sind sowohl die Leistungsträger i. S. d. SGB als auch ihre Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 94 SGB X) verpflichtet, bei der rehabilitationsübergreifenden Leistungserbringung eng zusammenzuarbeiten. Damit sollen z. B.

  • Schnittstellenprobleme vermieden,
  • Strukturen, Zuständigkeiten und Darbietungsweisen vereinheitlicht,
  • eine rehabilitationsträgerübergreifende Gleichbehandlung der Betroffenen gesichert sowie
  • ein besserer fachlicher Austausch untereinander gewährleistet werden.
 

Rz. 4

§ 25 steht in mittelbarem Zusammenhang mit den §§ 10 und 19. Während die §§ 10 und 19 auf das Zusammenwirken der jeweiligen Rehabilitationsträger fallbezogen ausgerichtet sind, bezieht sich § 25 auf die allgemeine "architektonische" Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger zur allgemeinen Verbesserung des Leistungsverhaltens bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen. Durch § 25 sollen auch bei einem Trägerwechsel allgemeine, feste Regeln für die Erbringung von

  • effektiven,
  • zügig einsetzenden und
  • nach Möglichkeit nahtlos ineinandergreifenden

Teilhabeleistungen geschaffen werden. Ferner sollen sich die Rehabilitationsträger gemeinsam zu festen Handlungsweisen und -abläufen verpflichten, um den Rehabilitationsprozess generell oder im Einzelfall zu optimieren. Hinzuweisen ist an dieser Stelle insbesondere

  • auf die unter Federführung der BAR erarbeitete, bundesweit geltende Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" (Fundstelle: Rz. 5 ff.), welche z. B. durch Vereinbarungen auf regionaler Ebene auf mögliche regionale Besonderheiten "heruntergebrochen" werden kann oder
  • auf die Möglichkeit zur Vereinbarung von rehabilitationsträgerübergreifenden Abläufen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS.

2.1.1 Gemeinsame Empfehlungen der BAR

 

Rz. 5

Damit eine möglichst reibungslose Leistungsgewährung erfolgen kann, verpflichtet der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger zur gemeinsamen politischen Verantwortung mit dem Ziel, die zügige Leistungsgewährung in der Praxis "wie aus einer Hand" umzusetzen. Daher haben die Rehabilitationsträger nach § 26 Abs. 1 Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Durch den Beitritt zu diesen Gemeinsamen Empfehlungen verpflichtet sich der Rehabilitationsträger, die in diesen Empfehlungen festgelegten Handlungsgrundsätze zu beachten. Einen einklagbaren Rechtsanspruch für den Rehabilitanden ergibt sich daraus aber nicht.

 

Rz. 6

Die Gemeinsamen Empfehlungen werden gemäß § 26 als "Gemeinsame Empfehlungen" unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V., Frankfurt (vgl. Komm. zu § 26), vereinbart. Direkt beteiligt sind nur die unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Rehabilitationsträger sowie bei Bedarf die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen. Die anderen Träger (z. B. die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Landesjugendämter) sind lediglich an der Vorbereitung der Gemeinsamen Empfehlungen beteiligt.

Unabhängig davon verpflichtet § 26 alle Rehabilitationsträger – also auch die Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe –, die in § 25 aufgeführten Ziele in die Praxis umzusetzen. Deshalb bestimmt § 26 Abs. 5 Satz 2, dass sich die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 zu orientieren haben und diesen auch beitreten können. Aus diesem Grund können die nach § 26 erarbeiteten Regeln für die Zusammenarbeit indirekt auch für die beiden Trägerarten gelten – vorausgesetzt, die entsprechenden Träger erklären sich hierzu bereit.

Herauszuheben ist hier die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" (GE Reha-Prozess), auf die nachstehend noch an mehreren Stellen eingegangen wird. Diese haben die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Alterssicherung für Landwirte), die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie – in Bezug auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – die Integrationsämter bzw. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vereinbart. Die Gemeinsame Empfehlung kann auf der Homepage der BAR im Internet unter http://www.bar-frankfurt.de kostenfrei abgerufen werden.

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 letzter HS können die Rehabilitationsträger Vereinbarungen schließen, die sich auf das Beziehungsrecht untereinander – insbesondere, was die Geldmachung von Erstattungsansprüchen aufgrund eines untereinander vereinbarten Verwaltungsverfahrens betrifft - bezieht. Der Autor sieht die in der GE "Reha-Prozess" gemachten Aussagen als solche eine Vereinbarung an, sodass die Inhalte der GE "Reha-Prozess" für die Vereinbarungspartner verpflichtenden Charakter haben (z. B. § 73 Abs. 2; aus dem Gesetz ergibt sich nicht unmittelbar ein Erstattu...

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