Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 149 zu § 232. Mit Art. 23 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde eine bei der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3 in Abs. 2 Satz 3 fehlerhaft aus der Vorgängervorschrift übernommene Formel zur Berechnung des Prozentsatzes redaktionell richtiggestellt. Im Übrigen entspricht § 232 dem bisherigen § 149 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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