Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) sind mit Wirkung zum 1.8.2002 Abs. 5 bis 7 angefügt worden (Art. 30 des Gesetzes).

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 2 die redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen worden (Art. 8 Nr. 24 des Gesetzes).

Mit dem Inkrafttreten des Art 1. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 138 zu § 221. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 138 mit Anpassung der Verweisungen in den Abs. 4 und 5 infolge der Verschiebung der Paragraphen in Teil 1 und der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde in § 125 SGB III das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter mit Wirkung zum 1.8.2019 auf monatlich 117,00 EUR für beide Jahre der beruflichen Bildungsmaßnahmen erhöht und damit die unterschiedliche Leistungshöhe für das erste und das zweite Jahr der Maßnahme aufgegeben. Damit war in Abs. 2 Satz 1 das Wort "zuletzt" zu streichen.

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