Rz. 4

Was unter "angemessener beruflicher Bildung" zu verstehen ist, ist gesetzlich oder verordnungsrechtlich nicht geregelt. Berufliche Bildung in Werkstätten für behinderte Menschen ist keine regelhafte berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Vielmehr handelt es sich um berufsvorbereitende Maßnahmen, die i. d. R. auf eine Arbeitsleistung im Arbeitsbereich der jeweiligen Werkstatt für behinderte Menschen vorbereiten. Deshalb hat der Gesetzgeber eine 3- oder 4-jährige Ausbildungszeit, wie sie inzwischen für anerkannte Ausbildungsberufe die Regel ist, weder für richtig noch für erforderlich gehalten. Die Dauer der Maßnahmen im Berufsbildungsbereich und die Dauer der Förderung durch die Rehabilitationsträger beträgt 2 Jahre (§ 57 Abs. 3).

 

Rz. 5

Die Maßnahmen werden im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich durchgeführt. Im Einzelnen vgl. Kapitel 10 des Teils 1, § 57 sowie §§ 3, 4 der Werkstättenverordnung.

2.2.1.1 Eingangsverfahren

 

Rz. 6

Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzenden Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen, und es ist ein Eingliederungsplan zu erstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Werkstättenverordnung in der aufgrund des SGB IX geltenden Fassung).

Das Eingangsverfahren wird nicht mehr – wie nach dem bis 30.6.2001 geltenden Recht – nur "in Zweifelsfällen", sondern obligatorisch durchgeführt. Es dauert auch nicht mehr bis zu 4 Wochen mit der Möglichkeit der Verlängerung im Ausnahmefall auf bis zu 3 Monate. Dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis ist – dem Förderrecht in § 57 folgend – umgekehrt worden. Die Maßnahmen dauern nunmehr 3 Monate mit der Möglichkeit der Verkürzung auf bis zu 4 Wochen, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist (vgl. § 40 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606). Die Feststellungen können ausdrücklich nur während des – zunächst für eine Dauer von 3 Monaten bewilligten – Eingangsverfahrens getroffen werden. Eine vor Eintritt in die Maßnahme des Eingangsverfahrens zu treffende Festlegung ist ausgeschlossen. Bei der Feststellung ist der Fachausschuss zu beteiligen.

2.2.1.2 Berufsbildungsbereich

 

Rz. 7

Zur Durchführung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen und die Bundesagentur für Arbeit (als die für die Förderung der Maßnahmen in diesen Bereichen überwiegend zuständigen Rehabilitationsträger) im Jahre 1996 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die Vereinbarung über Rahmenprogramme für das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich in Werkstätten für Behinderte. Die Vereinbarung ist in dem Runderlass Nr. 42/96 der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden. Das Rahmenprogramm ist 2002 überarbeitet und sowohl sprachlich als auch inhaltlich an die Vorgaben des SGB IX angepasst worden. Die Neufassung ist im Rundbrief 10/2002 der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden.

Die Rahmenvereinbarung ist 2010 durch das "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" (Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung HEGA 06/2010 der Bundesagentur für Arbeit) ergänzt worden. Das Fachkonzept ist mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen abgestimmt worden.

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