Rz. 13

§ 626 BGB sieht vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen von dem Zeitpunkt an ausgesprochen werden kann, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von den eine solche Kündigung rechtfertigenden Gründen erhalten hat. Im Hinblick auf die einzuholende Zustimmung des Integrationsamtes und die diesem eingeräumte Entscheidungsfrist kann die Frist des § 626 BGB nicht eingehalten werden. Deshalb sieht Abs. 5 vor, dass die Frist auch dann noch eingehalten ist, wenn die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung ausgesprochen wird. Unverzüglich heißt, "ohne schuldhaftes Zögern". Dem Arbeitgeber ist also nicht eine neue 2-Wochen-Frist eingeräumt. Die "Frist" beginnt nicht erst mit der Zustellung der Entscheidung, sondern mit der Erteilung, das heißt, in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von der Zustimmung Kenntnis erhalten hat.

Allerdings kann der Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist des § 622 Abs. 2 BGB voll ausschöpfen. Ist also eine Kündigung nach bekannt gegebener Zustimmung des Integrationsamtes nicht "unverzüglich" ausgesprochen worden, ist entscheidend, dass die Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 622 Abs. 2 BGB erfolgt (BAG, Entscheidung v. 15.11.2001, 2 AZR 380/00).

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