Rz. 2

Die Vorschrift trifft mit Wirkung ab 1.1.2020 in Abs. 1 Regelungen über Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 43a SGB XI leben, sowie in Abs. 2 Regelungen zu den Schnittstellen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX und der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII.

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