Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Mobilität für Leistungsberechtigte. Der Inhalt der Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht. In Abs. 1 werden die Leistungen zur Beförderung und zur Leistung für ein Kraftfahrzeug beschrieben. In Abs. 2 sind die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen beschrieben. Abs. 3 regelt die Leistungen für ein Kraftfahrzeug einschließlich Bemessung und Umfang. Schließlich sind in Abs. 4 die spezifischen Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte beschrieben.

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