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Aufwendungen für selbstbeschaffte persönliche Hilfen werden nur erstattet, soweit sie angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei der Klärung der Frage, ob eine Aufwendung angemessen ist, ist auch zu prüfen, ob im Einzelfall die Einschaltung einer bestimmten, besonders qualifizierten Person notwendig war. Wird diese Frage bejaht, dürften die geforderten Kosten regelmäßig angemessen sein. Bei der Inanspruchnahme von Angehörigen oder Nachbarn dürften hingegen nur die besonderen Aufwendungen dieser Hilfspersonen als angemessen anzusehen sein.

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