Rz. 7

Nach Satz 4 bleiben die Regelungen über Verträge mit Leistungsempfängern unberührt. Hierunter sind nach dem Wortlaut sowohl die Verträge von Dritten zu verstehen, die Dienste für die Eltern organisieren als auch Verträge der Eltern selbst (krit. dazu die Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zum Bundesteilhabegesetz v. 18.5.2016).

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