Rz. 2

Die Vorschrift enthält Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen. Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 56. Abs. 2 greift eine Forderung insbesondere der Länder und Leistungsträger nach einer klaren Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation und heilpädagogischen Leistungen auf. Abs. 3 entspricht dem bisherigen Recht (§ 56).

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