2.5.1 Inhalt

 

Rz. 61

Abs. 6 Satz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (also die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Kriegsopferfürsorge und -versorgung) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) eine gemeinsame Empfehlung zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der an die Träger gestellten Qualitätsanforderungen zu entwickeln und zu vereinbaren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 38a Abs. 6 (BT-Drs. 16/10487 S. 12) soll dadurch ein einheitlich hohes Niveau der Leistungserbringung erreicht werden. Gleichzeitig werde damit eine Vergleichbarkeit der Leistungsangebote der Träger hergestellt. Die Bundesregierung drückt dabei auch die Erwartung aus, dass bei der Formulierung einzelner Qualitätskriterien das Ziel des § 38a zu berücksichtigen sei, nämlich bereits bestehende Modelle Unterstützter Beschäftigung in die Fläche zu tragen. Ihr Niveau solle daher Maßstab sein für neue Anbieter Unterstützter Beschäftigung.

Außerdem verlangt die Bundesregierung, dass bereits bestehende Qualitätskriterien hinsichtlich der Unterstützten Beschäftigung, und hierbei nennt sie ausdrücklich die Kriterien des Europäischen Dachverbandes Unterstützte Beschäftigung, zu berücksichtigen seien. Nationaler Vertreter dieses Europäischen Dachverbandes ist die Bundesarbeitsgemeinschaft Unterstützte Beschäftigung mit Sitz in Hamburg.

Die Bundesregierung hatte – wie einleitend bereits ausgeführt – bereits bestehende Modelle Unterstützter Beschäftigung stets als "Vorbild" für die Schaffung des gesetzlichen Fördertatbestandes genannt.

 

Rz. 62

Satz 2 bestimmt, dass die gemeinsame Empfehlung auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten kann. Diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingefügt worden (BT-Drs. 16/10905 zu Art. 4 Nr. 3a Doppelbuchst. dd bbb S. 4). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für die individuelle betriebliche Qualifizierung und die sich bei Bedarf anschließende Berufsbegleitung unterschiedliche Leistungsträger zuständig seien. Die Regelung diene daher der Harmonisierung der Leistungserbringung.

2.5.2 Geltung von Vorschriften

 

Rz. 63

Satz 3 sieht die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 4, 6 und 7 und des § 27 vor.

§ 26 Abs. 4 ermöglicht es den (hier relevanten, die anderen dort genannten Träger sind hier nicht von Bedeutung) Trägern der Renten- und Unfallversicherung, sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlung durch ihre Spitzenverbände vertreten zu lassen.

§ 26 Abs. 6 betrifft die Beteiligung der Verbände behinderter Menschen bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Empfehlung.

§ 26 Abs. 7 betrifft das Verfahren. Hier ist von Bedeutung, dass zur Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlung das Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erarbeiteten Vorschlag für eine Empfehlung herzustellen ist.

§ 27 betrifft die Ersatzvornahme durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. In einer solchen Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen anstelle einer gemeinsamen Empfehlung erlassen, wenn die Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung vereinbaren oder eine unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist ändern.

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