Rz. 5

Nach Abs. 3 beteiligt sich der Bund an der zusätzliche Kosten verursachenden Aufgabe wegen des erheblichen Bundesinteresses finanziell. Bei den in Abs. 3 aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufgaben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beziffert die für den Bund hierfür entstehenden Kosten mit einmalig 1,3 Mio. EUR, die Beschaffungskosten für Hard- und Software und die laufenden jährlichen Kosten mit rund 1 Mio. EUR (BT-Drs. 18/9522, Haushaltsausgaben Bund, Ziff. 4.1).

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