Rz. 8

Die Umsetzung der ergänzenden Teilhabeberatung wird aus Bundesmitteln finanziert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür eine Richtlinie erlassen (Förderrichtlinie zur Durchführung der "ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" für Menschen mit Behinderungen vom 17. Mai 2017, zu finden unter www.gemeinsam-einfach-machen.de). Diese legt neben dem Antrags- und Bewilligungsverfahren die Voraussetzungen fest, nach denen die Teilhabeberatung durchgeführt werden kann (vgl. dazu Kohte, in: Feldes/Kohte, SGB IX, § 32 Rz. 12). Die finanztechnische Abwicklung kann einem Dritten, üblicherweise bei Bundesförderungen dem jeweiligen Bundesland oder einer Bundesbehörde, übertragen werden. Durch die vorgesehene Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden haben die Länder Einfluss auf die Auswahl der zu fördernden Beratungsangebote und können damit dem Entstehen von Doppelstrukturen neben den bereits vorhandenen Angeboten entgegenwirken bzw. auf diesen aufsetzen (BT-Drs. 18/9522 S. 247). Die Finanzierung durch den Bund ist nicht systemwidrig, denn zum Zeitpunkt der Beratung steht weder der Leistungsumfang noch der Rehabilitationsträger bereits fest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge