Rz. 4
Nach § 24 Satz 1 bleiben vorläufige Leistungen, die aufgrund von anderen Vorschriften als § 43 SGB I (vgl. Rz. 2) erbracht werden, möglich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs., a. a. O.) zählen hierzu z. B.
- das Sofortangebot nach § 15a SGB II (nur anzuwenden vom 1.8.2006 bis 31.7.2016),
- die Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung nach § 23 SGB III,
- die Vorleistung der Unfallversicherungsträger nach § 139 SGB VII oder
- die Verpflichtung der Jugendämter zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII.
Nach Auffassung des Autors ist die Möglichkeit zur schnellen Leistungserbringung
- bei vorläufigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 SGB XI und
- bei unverzüglichen Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II,
auch gegeben, wenn dadurch unter Umständen eine Teilhabeleistung i. S. d. § 5 "ersetzt" wird.
Aufgrund des § 24 Satz 2 ist bei Teilhabeleistungen eine vorläufige Leistung nach § 43 SGB I nicht möglich. Wie hier vom erstangegangenen Rehabilitationsträger als Ersatz für den nicht anwendungsfähigen § 43 SGB I trotzdem eine Teilhabeleistung vorläufig mit der Möglichkeit eines späteren Erstattungsanspruchs erbracht werden kann, erwähnt der Autor unter Rz. 6.
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