Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 157 zu § 239. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 157 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
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