2.1 Ergänzende Anordnung der Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1)

 

Rz. 4

Ist der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, gelten für das Teilhabeplanverfahren ergänzend die Vorschriften für die Gesamtplanung (Satz 1 HS 1). Das Gesamtplanverfahren wird dabei Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (Satz 1 HS 2). HS 2 wurde erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 hinzugefügt. Die Erweiterung des Teilhabeplanverfahrens sei in diesen Fällen sachlich dadurch begründet, dass die Bedarfslagen in der Eingliederungshilfe oft anspruchsvoller seien als in anderen Bereichen der Rehabilitation (BT-Drs. 18/10523).

Ergänzend bestimmt § 119 Abs. 3 Satz 1 mit Geltung ab 1.1.2020, dass der Träger der Eingliederungshilfe, wenn er nach § 15 leistungsverpflichtet ist, die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden soll. Vom 1.1.2018 bis 31.12.2019 gilt der wortgleiche § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

2.2 Ergänzende Anordnung der Vorschriften über die Hilfeplanung (Satz 2)

 

Rz. 5

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ergänzend (Satz 2).

Folgende spezifische Regelungen sind zu benennen:

  • die Beratungs- und Hinweispflicht zugunsten des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII);
  • Prüfungspflicht bei langfristig zu leistenden Hilfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII);
  • Beteiligung der Personensorgeberechtigten, Kinder oder Jugendlichen bei Hilfegewährung außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII);
  • Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Soll-Vorschrift);
  • regelmäßige Prüfung, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 SGB VIII).

2.3 Verhältnis zu § 7

 

Rz. 6

§ 7 Abs. 2 ordnet den Vorrang der Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 an. Diesen Vorrang modifiziert die Norm, indem die ergänzende Geltung der Regelungen der Gesamtplanung sowie des Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) angeordnet wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge