Rz. 12

Abs. 4 verweist auf § 202 Abs. 5. Das heißt, auch die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit beträgt vier Jahre, sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Weitere Regelungen, etwa über den Vorsitz im Widerspruchsausschuss und zur Beschlussfähigkeit, werden nicht getroffen, die diesbezüglichen Regelungen sind in § 189 Abs. 1 und 2 enthalten, auf diese Vorschrift verweist § 204 Abs. 1 ausdrücklich.

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