Rz. 16

Abs. 5 regelt die Amtsdauer und bestimmt den Grundsatz, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird. Weitere Regelungen, etwa über den Vorsitz im Widerspruchsausschuss und zur Beschlussfähigkeit werden nicht getroffen, die diesbezüglichen Regelungen sind in § 189 Abs. 1 und 2 getroffen, auf diese Vorschrift verweist § 204 Abs. 1 ausdrücklich.

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