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Die Initiative zur Durchführung der Teilhabeplankonferenz wird zum einen dem verantwortlichen Rehabilitationsträger nach § 19 Abs. 1 zugewiesen (Abs. 1 Satz 1). Dieser hat die Pflicht, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Teilhabeplankonferenz zu prüfen und bei Bejahung den Leistungsberechtigten diese auch anzubieten (BT-Drs. 18/9522 S. 240). Des Weiteren können der Leistungsberechtigte, die beteiligten Rehabilitationsträger sowie das Jobcenter dem nach § 19 Abs. 1 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung der Teilhabeplankonferenz vorschlagen (Abs. 1 Satz 2).

Die Jobcenter wurden erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10523) v. 30.11.2016 als weitere Vorschlagsberechtigte hinzugefügt. Aufgrund der Leistungs- und Finanzierungsverantwortung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfügten diese über detaillierte Kenntnisse zur Erwerbsbiographie des Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/10523 S. 53).

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