2.1 Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe

 

Rz. 3

Satz 2 bestimmt, dass die Integrationsämter für die Vergütung der Inanspruchnahme des Integrationsfachdienstes Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden können. Die Regelung, nach der auch die Arbeitsämter hierzu Mittel der Ausgleichsabgabe des Bundes, also Mittel aus dem Ausgleichsfonds, in Anspruch nehmen konnten, ist mit Wirkung zum 31.12.2004 aufgehoben worden. In § 109 Abs. 1 (ab 1.1.2018 § 192) ist zum 1.1.2005 die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste auf die Integrationsämter übertragen worden. Gleichzeitig sind die besonderen Regelungen zur Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen. Als Folge hieraus waren auch die Regelungen zur Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesagentur für Arbeit in Satz 2 zu streichen.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) ist ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2005 (s. dort § 41 i. V. m. der Übergangsvorschrift in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und § 36) geregelt, dass die bis zum 31.12.2004 der Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Bundes zur Finanzierung der Integrationsfachdienste zugewiesenen Mittel bei den Integrationsämtern verbleiben und dort für die Vergütung der Integrationsfachdienste zur Verfügung stehen. Diese Übergangsregelung für die Finanzierung der Integrationsfachdienste ist durch Art. 19 Abs. 19 Nr. 6 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1.1.2018 aufgehoben worden, sie gilt nur noch übergangsweise für eine Förderung von Inklusionsbetrieben i. S. d. § 215.

Die Integrationsämter erbringen die Vergütungen aus den Mitteln der ihnen zur Verfügung stehenden Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 SGB IX und § 27a der Ausgleichsabgabeverordnung).

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 46 SGB III Dritte mit Aufgaben oder Teilaufgaben, so auch der Arbeitsvermittlung, beauftragen. Eine Beteiligung Dritter an einer Vermittlung liegt immer dann vor, wenn Dritte aktiv in das Vermittlungsgeschehen, auch in direkten Verhandlungen mit möglichen Arbeitgebern, einbezogen sind. Eine vergleichbare Stellung im Bereich der Arbeitsverwaltung haben auch die eingliederungsbegleitenden Dienste, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben in besonderen Einrichtungen während und im Anschluss an die Maßnahme tätig sind. Diese Aufgabenstellung beinhaltet auch die Mithilfe bei der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses.

 

Rz. 5

Zu den Dritten können auch Integrationsfachdienste zählen. Die Beauftragung richtet sich nach öffentlichem Vergaberecht (§ 45Abs. 3 SGB III). Danach sind Beauftragungen auszuschreiben. Integrationsfachdienste können sich an diesen Ausschreibungen beteiligen.

Für die Vermittlungstätigkeit kann ein Honorar vereinbart werden.

 

Rz. 6

Im Übrigen kann auch der Einsatz des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins in Betracht kommen (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Die Höhe der Vergütung kann bei behinderten Menschen i. S. § 2 Abs. 1 SGB IX auf bis zu 2.500 Euro festgelegt werden (§ 45 Abs. 6 Satz 4 SGB III).

2.2 Kostentragung im Übrigen

 

Rz. 7

Aufgrund der Zweckbindung der Mittel der Ausgleichsabgabe, die nur für die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden dürfen, kann die Vergütung für die Inanspruchnahme des Integrationsfachdienstes aus diesen Mitteln nur geleistet werden, soweit der Integrationsfachdienst für schwerbehinderte Menschen tätig wird.

Der Integrationsfachdienst kann zwar ausdrücklich auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen tätig werden, die nicht schwerbehindert sind (§ 192 Abs. 4), die Vergütung hierfür muss jedoch aus Haushaltsmitteln der Auftraggeber und darf nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. Für die Bundesagentur für Arbeit kommt als Rechtsgrundlage § 45 SGB III in Frage, für die Rehabilitationsträger im Übrigen § 49 Abs. 6 Nr. 9.

2.3 Tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen (Abs. 2)

 

Rz. 8

Mit Art. 1 BTHG ist in § 196 ein Abs. 2 eingefügt worden. Mit ihm wird bestimmt, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei der Beauftragung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.

Die Vorschrift entspricht der Regelung in Teil 1 in § 38 Abs. 2, die dort für Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen getroffen ist.

Vorbild für die beiden Regelungen war § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI i. d. F. des Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes für die Pflegeversicherung. Damit sollten für Sozialleistungserbringer Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen und ein Signal gesetzt werden, dass im sozialrechtlichen Leistungsdreieck angemessene Löhne zu zahlen sind und eine Weitergabe des Kostendrucks an das Personal nicht legitim ist.

Für die Integrationsfachdienste bedeut...

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