Rz. 1

§ 17 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Ausführung von Leistungen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Vorgaben für die Begutachtung geregelt.

Dabei wurden die Regelungen zur Begutachtung in § 14 Abs. 5 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung im Wesentlichen übernommen. Neu eingeführt wurden Vorgaben zur Abstimmung der Rehabilitationsträger bei Trägermehrheit sowie ausdrückliche Anforderungen an das zu erstellende Gutachten.

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