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Eine Überleitung erfolgt ist nach Abs. 4 Satz 2 nicht, wenn es um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder um einen Schadensersatzanspruch handelt. In diesen Fällen sind § 115 SGB X (Anspruch auf Arbeitsentgelt) und § 116 SGB X (Anspruch auf Schadenersatz) vorrangig.
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