Rz. 13

Abs. 3 entspricht in den Formulierungen ebenfalls wörtlich dem § 76 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII des Vertragsrecht im Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020 (i. d. F. des Art. 13 BTHG) ohne Sonderregelungen zu häuslichen Pflegehilfen, die für vertragliche Regelungen nach den §§ 123 ff. nicht relevant sind. Die Öffnungsklausel für alternative Vergütungsregelungen fehlt entsprechend der Regelung für das Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe (§ 76 Abs. 3 Satz 3 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG). Entscheidender Unterschied zu § 125 ist die Ermächtigung, Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung vereinbaren zu können.

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