0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Regelung ist neu, so dass kein Vorläufer der Regelungen vorhanden ist.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Eine vergleichbare Regelung kennt das Vertragsrecht des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. Art. 13 BTHG nicht. Es sieht keine Rechtsgrundlage für von bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abweichende Ansätze vor. § 132 ist lex specialis des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe.

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 132 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift nur eine Ermächtigungsgrundlage neue abweichende Zielvereinbarungen vom Vertragsrecht des Achten Kapitels mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Auf Basis des § 132 können bereits ab 2018 Zielvereinbarungen mit Wirkung zum 1.1.2020 getroffen werden.

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