Rz. 17

Empfehlungen enthalten lediglich bundesweit gültige Anhalts- und Orientierungspunkte, von denen aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 17). Auf dieser Basis können dann landesspezifische Vorgaben in Rahmenverträgen und einzelvertragliche Besonderheiten aufgesetzt werden.

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