0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

§ 131 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 79 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019, allerdings für die Zuständigkeit zu Verhandlungen jeweils mit abweichendem Adressatenkreis. Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 81 Abs. 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019. Vorläufer dieser Regelung war § 93d BSHG. § 93d Abs. 1 BSHG sah eine Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung für einen eingeschränkteren Regelungsbereich vor und nicht eine Rechtsverordnungsermächtigung der jeweiligen Landesregierungen. Von dieser wurde kein Gebrauch gemacht. § 93d Abs. 3 BSHG entsprach Abs. 3 zum Erlass von Bundesempfehlungen.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem § 80 SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. des Art. 13 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2020.

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 131 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift nur eine Ermächtigungsgrundlage neue Landesrahmenvereinbarungen und Empfehlungen auf Bundesebene mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 6).

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