0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

§ 127 übernimmt weitgehend inhaltsgleich die Bestimmungen in § 77 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 und regelt das Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung. Abs. 1, der Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung regelt, ist neu. Vorläufer der Regelung in § 77 Abs. 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 enthielt § 93b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BSHG.

1.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem § 77 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020.

0.3 Begrenztes Inkrafttreten zum 1.1.2018 – vollständiges Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 127 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bilden die Vorschriften über das Vertragsrecht in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG die Rechtsgrundlage neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 20). Die Verbindlichkeit neuer Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 123 ff. kann nur nach dem 31.12.2019 relevant werden.

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