Rz. 7

§ 126 enthält zwar für Erstverhandlungen keine Vorgaben für den notwendigen Inhalt der Aufforderung. Diese sollte zumindest den Verhandlungsgegenstand konkretisieren und sich nicht auf den bloßen Wunsch nach einer Verhandlung beschränken, um die Antragsberechtigung an die Schiedsstelle im Konfliktfall auszulösen. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zwingend zu benennen (Abs. 1 Satz 2), damit die andere Vertragspartei abschätzen kann, welche Teile des bestehenden Vertrages nach dem Willen der auffordernden Vertragspartei Gegenstand der Verhandlung werden sollen.

Das Schriftformerfordernis dient auch dazu, das Verlangen nach Vertragsverhandlungen hinreichend eindeutig und zu Beweiszwecken geeignet zu dokumentieren. Dementsprechend muss es mit der erforderlichen Eindeutigkeit in der Aufforderung zum Ausdruck kommen. So reicht ein bloßes Übersenden von Kalkulationsunterlagen nicht aus (vgl. Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 77 Rz. 12). Zu den Anforderungen an das Gebot der Schriftlichkeit vgl. die Komm. zu § 123 Rz. 20.

Abs. 1 Satz 4 ist eine neue Regelung, die klarstellen soll, dass die Parteien auf Verlangen jeweils geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen haben, damit zeitnah nachvollzogen werden kann, ob insbesondere bei den Leistungserbringern die Voraussetzungen für zielgerichtete Verhandlungen erfüllt sind (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 303).

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