Rz. 4

§ 125 regelt die Anforderungen an den Inhalt der Vereinbarungen. Die Norm ist Teil des besonderen Vertragsrechts für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX.

Abs. 1 bestimmt den Inhalt der Vereinbarungen mit Leistungserbringern, wobei der Abschluss entsprechender Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer mit Ausnahme der Fälle des § 123 Abs. 5 (Kostenübernahme ohne Vereinbarung) Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe ist. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 26) erfordert auch eine Neuregelung der Vereinbarungsinhalte. Darüber hinaus wird die nach dem bisher geltenden Recht zu der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarende Prüfungsabrede zugunsten eines ausdrücklichen gesetzlichen Prüfrechts des Trägers der Eingliederungshilfe gestrichen (§ 128).

Die Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer teilen sich auf zwei Teilvereinbarungen, der Leistungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 1) und der Vergütungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 2).

Abs. 2 legt die Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung fest. Diese enthalten die grundlegenden Merkmale für eine qualitative Leistungserbringung. Abs. 2 regelt die Inhalte der Leistungsvereinbarung nicht abschließend ("insbesondere"), den Vereinbarungspartnern steht es frei, weitere Leistungsmerkmale in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

Abs. 3 legt die Mindestinhalte der Vergütungsvereinbarung fest. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung haben sich die Parteien über die Höhe der Vergütung zu verständigen. Grundlage sind die Inhalte der Leistungsvereinbarung.

Abs. 4 sieht ergänzende Sonderregelungen für Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen vor.

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